Satzung des Freiwilligenzentrum – aktiv für Bad Nauheim e.V.

                                Stand 31.08.2021

 

Präambel

Der Verein „Freiwilligenzentrum – aktiv für Bad Nauheim“ will das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger, der Vereine, der Schulen und der Wirtschaftsunternehmen der Stadt und der Region Bad Nauheim aktiv unterstützen und fördern. Als Instrument bürgerschaftlichen Engagements führt der Verein Menschen zusammen, die sich aktiv für andere, für Vereine, für die Gesellschaft einsetzen wollen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und tritt weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt er an, Pflichtaufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sein Zweck ist es, für einen freiwilligen Dienst an der Gemeinschaft oder einer ihrer zahlreichen Teilgruppen zu werben.

Hierbei ist es das Ziel des Vereins, im Zusammenwirken mit den Organisationen das Ehrenamt so attraktiv und zeitgemäß auszugestalten, dass es den Bedürfnissen der Freiwilligen nach Selbstbestimmung, Sinnhaftigkeit, positivem Image, zeitlicher Begrenzung, aber auch dem Spaß am Engagement für die Gesellschaft entgegen kommt.

Der Verein bietet außerdem allen Bürgerinnen und Bürgern eine Plattform zur Unterstützung und Motivation bei der Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Projekten

 § 1 Name, Sitz,Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Freiwilligenzentrum – aktiv für Bad Nauheim“. Er ist  im  Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg unter der Nummer 1420 eingetragen.
  • Der Sitz des Vereins ist Bad Nauheim
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

   § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  •  Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bürgerschaft zu freiwilligem Engagement in gesamtgesellschaftlich wichtigen Bereichen, wie z.B. Förderung der Umwelt, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung der Jugendpflege, sowie Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Förderung in den Bereichen Kultur und Völkerverständigung.
  • Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der Freiwilligenarbeit in Bad Nauheim.

Hauptaufgaben des Vereins sind:

  • Initiierung und Durchführung von engagementfördernden Projekten
  • Passgenaue Vermittlung ehrenamtlicher Einsatzfelder (Sport, Kultur, Soziales; Bildung, Umwelt, Tierschutz…)
  • Begleitung von ehrenamtlichem Engagement
  • Öffentlichkeitsarbeit für eine neue Freiwilligenkultur
  • Initiierung und Durchführung lokaler Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche und ihre Organisationen
  • Etablierung von Anerkennungsinstrumenten (Zeugnisse, Zertifikate, Ehrungen, Festveranstaltungen)
  • Beratung engagementbereiter Bürger und Bürgerinnen sowie Beratung von Organisationen und Initiativen beim Einsatz von Freiwilligen

Zur Verwirklichung dieser Aufgaben und Ziele betreibt der Verein ein Freiwilligenzentrum.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

$ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen durch schriftliche Beitrittserklärung werden.
  • Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller/die Antragstellerin die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
  • Die juristischen Personen können sich im Verein durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  • Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Erhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  • Dem Mitglied muss durch Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.Hierfür ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b.  der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand schriftlich unter Angabe der von ihm vorgeschlagenen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen – es entscheidet das Datum des Poststempels – einberufen.
    1. mindestens einmal jährlich
    2. wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen
    3. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    4. die Mitgliederversammlung kann digital durchgeführt werden.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich für Einzelentscheidungen etwas anderes bestimmt. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
  • Alle Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  • Die  Mitgliederversammlung werden von der/dem Vorsitzende/n oder deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.
  • Die Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Anträge und Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren Die Protokolle sind von der/dem Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
  • Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und drei Beisitzer/Innen.
  • Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  • Der vertretungsberechtigte Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) vertritt durch je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes verteilen die Geschäfte unter sich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9  Jahresrechnungslegung

  • Die Jahresrechnung wird von dem Vorstand des Vereins aufgestellt und sodann der Mitgliederversammlung zu Beschlussfassung vorgelegt.

§ 1o Auflösung

  • die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  • Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von mindestens 2/3 der gültigen Stimmen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e. V. zu.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 18. Juli 2005 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 31.August 2021 geändert

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