Präsentation: Datenschutz A. Datenschutz_ BAD NAUHEIM _ 17-10-2017

Müssen sich auch Vereine an das Bundesdatenschutzgesetz halten und was droht bei einem Verstoß? Der Datenschutz beinhaltet auch das Vereinswesen und die ehrenamtliche Vereinsarbeit, projektbezogen, oder zeitlich befristet. Die  Satzungsfragen, die Haftung von Vorständen,die Spenden und das Sponsoring, ebenso die korrekte Nutzung von Social Media.
Der Umgang mit dem Internet wirft vielfältige Fragen im Zusammenhang mit Urheberrechten auf. Datenschutzbestimmungen sind für den Internetauftritt und die sozialen Netzwerke, aber ebenso in der Mitgliederverwaltung und Spenderbetreuung von großer Bedeutung.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist für die Vereine von besonderem Interesse, wenn sie mit personenbezogenen Daten (wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Eigenschaften von Mitgliedern oder Dritten) umgehen. Im BDSG werden u.a. die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten geregelt.

Verstößt der Vereinsvorstand oder ein sonstiger Vertreter des Vereins vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Datenschutz und entsteht hierdurch einer anderen Person ein Schaden, so kann der Verein zum Schadensersatz verpflichtet sein. Auch eine Inanspruchnahme des Vorstands oder des Vertreters persönlich ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Der Umgang mit Daten sollte transparent und rechtsicher geregelt werden. Wichtige datenschutzrechtliche Regelungen und Hinweise können etwa in der Satzung und bereits im Aufnahmeantrag aufgenommen werden. Gegebenenfalls sollten Satzung und Aufnahmeantrag hier für die Zukunft entsprechend überarbeitet werden.